Rz. 8

Die Regelung in Abs. 3, für die es vor 1992 keine vergleichbare Vorschrift gab, bestimmt, dass die große Witwen- oder Witwerrente, die wegen der Erziehung eines Kindes gewährt wird, ebenfalls zu befristen ist. Die Vollendung des 18. Lebensjahres des jüngsten Kindes kommt dabei vorrangig als Fristende in Betracht, da ab diesem Zeitpunkt das Kind volljährig ist (§ 2 BGB) und nicht mehr erzogen wird. Das Gleiche gilt für Erziehungsrenten gemäß § 47. Wegen des erforderlichen Betreuungsaufwandes steht der Erziehung eines Kindes auch gleich, wenn die Witwe/der Witwer für ein Kind sorgt, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderungen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 46 Abs. 2 letzter Satz). Eine Befristung ist bei der Sorge für ein solches Kind grundsätzlich nicht erforderlich, da für den Bezug der großen Witwenrente nicht mehr auf die Waisenrentenberechtigung abgestellt wird und die große Witwenrente somit bis zur Vollendung der entsprechenden Altersgrenze (47. Lebensjahr, § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) nicht unterbrochen wird. Ergibt sich jedoch aus medizinischen Umständen, dass die Behinderung vorher beseitigt werden kann, so sollte die Rente befristet werden. Grundsätzlich kann die Befristung wiederholt werden. Eine dem Abs. 2 entsprechende Höchstdauer gibt es nicht. Sie ergibt sich vielmehr aus den jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen.

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