Rz. 2

Die Errichtung der Versicherungsämter ist in § 92 geregelt. Ihre Aufgabenstellung ergibt sich aus § 93 (vgl. auch die dortigen Anm.).

Die Versicherungsämter sind zugleich Aufsichtsbehörden, wenn sie die obersten Verwaltungsbehörden gemäß § 90 Abs. 2 hierzu bestimmt haben. So liegt die Rechtsaufsicht über die landesunmittelbaren Krankenkassen (§ 4 SGB V i. V. m. § 90 Abs. 2) in einigen Ländern beim Versicherungsamt und in anderen bei einem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung. Gleichzeitig kommt es vor, dass die jeweilige AOK vom Sozialministerium beaufsichtigt wird. Einige Länder haben davon Gebrauch gemacht, die Aufsicht über Sozialversicherungsträger in die für Gesundheit und Soziales zuständigen Ministerien oder Senatsverwaltungen zu übernehmen oder auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. Nur Nordrhein-Westfalen hatte bis 2007 die Rechtsaufsicht über alle landesunmittelbaren Träger der Sozialversicherung in einem Landesversicherungsamt, ab 2008 aber in das Sozialministerium eingegliedert.

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