2.1 Versicherungsämter

 

Rz. 2

Die Errichtung der Versicherungsämter ist in § 92 geregelt. Ihre Aufgabenstellung ergibt sich aus § 93 (vgl. auch die dortigen Anm.).

Die Versicherungsämter sind zugleich Aufsichtsbehörden, wenn sie die obersten Verwaltungsbehörden gemäß § 90 Abs. 2 hierzu bestimmt haben. So liegt die Rechtsaufsicht über die landesunmittelbaren Krankenkassen (§ 4 SGB V i. V. m. § 90 Abs. 2) in einigen Ländern beim Versicherungsamt und in anderen bei einem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung. Gleichzeitig kommt es vor, dass die jeweilige AOK vom Sozialministerium beaufsichtigt wird. Einige Länder haben davon Gebrauch gemacht, die Aufsicht über Sozialversicherungsträger in die für Gesundheit und Soziales zuständigen Ministerien oder Senatsverwaltungen zu übernehmen oder auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. Nur Nordrhein-Westfalen hatte bis 2007 die Rechtsaufsicht über alle landesunmittelbaren Träger der Sozialversicherung in einem Landesversicherungsamt, ab 2008 aber in das Sozialministerium eingegliedert.

2.2 Bundesamt für Soziale Sicherung

 

Rz. 3

Das Bundesamt für Soziale Sicherung ist nicht nur Versicherungsbehörde, sondern gemäß § 90 Abs. 1 auch Aufsichtsbehörde (vgl. auch Komm. zu § 90). Zur Aufgabenstellung des Bundesamtes für Soziale Sicherung vgl. § 94 und die dortigen Erläuterungen.

2.3 Errichtung weiterer Versicherungsbehörden

 

Rz. 4

Abs. 1 gibt den Ländern die Möglichkeit, über die bereits in der Vorschrift genannten Behörden hinaus weitere Versicherungsbehörden zu errichten. Zu diesen Versicherungsbehörden zählen die Oberversicherungsämter in Bayern und bis 2007 das Landesversicherungsamt in Nordrhein-Westfalen.

2.4 Übertragung von Aufgaben

 

Rz. 5

Die Landesregierungen sind unter den Voraussetzungen des Abs. 2 zur Übertragung von Aufgaben befugt. Eine generelle Übertragung ist ebenso unzulässig wie eine Übertragung einer Summe von einzelnen Aufgaben, die einer generellen Übertragung gleichkommt.

Abs. 2 gilt nicht für die aus der Aufsicht über die Versicherungsträger fließenden Rechte und Pflichten, denn für diesen Bereich enthält § 90 Abs. 2 eine abschließende Regelung.

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