0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Diese Vorschrift wurde mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) in das SGB IV eingefügt.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Ziel der Vorschrift ist, die Beschäftigung von Haushaltshilfen in die Sozialversicherung zu integrieren. Bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift wurde die Beschäftigung von Haushaltshilfen zumeist der Sozialversicherung nicht gemeldet. Diese "Schwarzarbeit" sollte legalisiert werden, um Beschäftigte oder selbständig Tätige, die in privaten Haushalten Dienstleistungen erbringen, zu motivieren, dies legal und damit unter dem Schutz der Sozialversicherung zu tun.
Um dieses Ziel zu erreichen, finden auch bei Beschäftigungen in Privathaushalten die Regelungen über die geringfügige Beschäftigung in § 8 Anwendung. Damit sollen vorher an der Sozialversicherung vorbei ausgeübte Beschäftigungen in reguläre Beschäftigungsverhältnisse überführt werden.
2 Rechtspraxis
Rz. 2
Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten ist diese Sonderbestimmung mit Wirkung zum 1.4.2003 an eingefügt worden. Begleitend sind Sonderregelungen geschaffen worden, die den verwaltungsmäßigen Aufwand erleichtern sollen.
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird. Werden Familienangehörige tätig, ist das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses in Abgrenzung zu familienrechtlichen Verpflichtungen sorgfältig zu prüfen (vgl. z. B. LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 12.12.2014, L 3 AL 53/12). Wird eine geringfügige Beschäftigung als Hausmeister und Reinigungskraft für eine Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeübt, handelt es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung in einem Privathaushalt (BSG, Urteil v. 29.8.2012, B 12 R 4/10 R).
Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt bleibt (ab dem 1.1.2013 mit Ausnahme der Rentenversicherung) sozialversicherungsfrei, wenn – ohne Rücksicht auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit – das monatliche Arbeitsentgelt 450,00 EUR nicht übersteigt. Die Regelungen in § 8 über geringfügig entlohnte Beschäftigungen gelten sinngemäß, sodass insbesondere hinsichtlich der Bestimmung des maßgeblichen Arbeitsentgelts auf die Kommentierung zu § 8 verwiesen werden kann. Wird ein Haushaltsscheck (vgl. Rz. 8) verwendet, bleiben nach § 14 Abs. 3 Zuwendungen generell unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.
Die Meldungen für die im Haushalt geringfügig entlohnten Beschäftigten sind per Haushaltsscheck (vgl. Rz. 8) zu erstatten. Das gilt allerdings nur, solange das Arbeitsentgelt 450,00 EUR regelmäßig nicht überschreitet. Wird die im Haushalt ausgeübte Beschäftigung wegen Überschreitens des Grenzbetrages von 450,00 EUR allgemein sozialversicherungspflichtig, gilt das allgemeine Meldeverfahren; der Haushaltsscheck darf dann nicht mehr verwendet werden.
Beschäftigungen in privaten Haushalten, die durch Dienstleistungsagenturen oder andere Unternehmen begründet sind, fallen ebenfalls nicht unter diese Regelung.
2.1 Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten
Rz. 3
Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten werden für die Beurteilung der Versicherungsfreiheit oder Versicherungspflicht zusammengerechnet. Wird dabei die Entgeltgrenze von 450,00 EUR im Monat überschritten, tritt für alle Beschäftigungsverhältnisse Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ein.
Wird neben einer geringfügigen Beschäftigung im Privathaushalt noch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung außerhalb eines Privathaushalts ausgeübt, sind die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht ebenfalls zusammenzurechnen.
Liegt das Arbeitsentgelt nach der Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte aus den geringfügig entlohnten Beschäftigungen und dem Eintritt der Sozialversicherungspflicht über 450,00 EUR bis zu 850,00 EUR, ist die Beitragsberechnung nach den Regeln der "Gleitzone" (vgl. § 20 Abs. 2) vorzunehmen. Auch im Anwendungsbereich des § 8a gilt der Grundsatz, dass alle von einem Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber ausgeübten Beschäftigungen als einheitliche Beschäftigung anzusehen sind (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.6.2013, L 7 R 2757/11 m. w. N.).
2.2 Geringfügig entlohnte Beschäftigung im Privathaushalt neben versicherungspflichtiger Beschäftigung
Rz. 4
Wird eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Privathaushalt neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt, werden diese Beschäftigungen für die Prüfung der Sozialversicherungspflicht nicht zusammengerechnet. Werden allerdings neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung 2 oder mehr geringfügig entlohnte Beschäftigungen im Privathaushalt oder allgemein ausgeübt, werden diese für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht zusammengerechnet. Wenn daher zwei geringfügig entlohnte Beschäftigungen im Privathaushalt neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt werden, wird das Arbeitsentgelt dieser zweiten Beschäftigung zusammen mit dem Arbeitsentgelt...