Rz. 6

Stellt die Aufsichtsbehörde einen drohenden oder bereits eingetretenen Rechtsverstoß fest und hat sie sich zum Einschreiten entschlossen, so gilt Abs. 1 Satz 1. Die Beratung ist Ausdruck des Bemühens um partnerschaftliche Kooperation zwischen Selbstverwaltung und Aufsicht (BSG, Urteil v. 11.12.2003, B 1 A 1/02 R, SozR 4-2400 § 89 Nr. 29). Sie stellt keinen belastenden Verwaltungsakt dar und ist deshalb nicht mit der Anfechtungsklage angreifbar.

Die Aufsichtsbehörde ist also gehalten, stufenweise vorzugehen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Die Sollvorschrift lässt jedoch Ausnahmen zu. So kann die Aufsichtsbehörde ohne Beratung einen Verpflichtungsbescheid erlassen, wenn das öffentliche Interesse die sofortige Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes erfordert. Auf die Beratung kann aber auch dann verzichtet werden, wenn die Umstände des Einzelfalles erkennen lassen, dass die Beratung fruchtlos bleiben wird. Das ist z. B. dann der Fall, wenn der Versicherungsträger zu erkennen gegeben hat, dass er auf keinen Fall freiwillig den Vorstellungen der Aufsicht entsprechen wird.

Der Versicherungsträger, der Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Handelns oder Unterlassens hat, sollte die Aufsichtsbehörde frühzeitig unterrichten, damit sie beratend tätig werden kann.

Zwischen Beratung und Verpflichtungsbescheid muss eine angemessene Frist liegen, in der der Versicherungsträger Gelegenheit hat, die Rechtsverletzung freiwillig zu beheben. Es handelt sich dabei nicht um eine Frist, die die Aufsichtsbehörde setzt. Allerdings ist es zweckmäßig, wenn sie dem Versicherungsträger ihre zeitlichen Vorstellungen mitteilt.

Welche Frist angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Im Regelfall sind 30 Tage angemessen. Bei schweren Rechtsverstößen wird die Frist kürzer als bei leichten Verstößen und bei drohenden großen finanziellen Schäden kürzer als bei bereits eingetretenen kleinen Schäden sein. Eine Frist ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn es dem Versicherungsträger während des Laufs der Frist trotz Anspannung seiner Kräfte objektiv nicht möglich ist, den rechtmäßigen Zustand herzustellen.

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