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Die Aufsicht hat den primären Auftrag, den Schutz der Rechtsordnung gegen ein schädigendes Verhalten des Versicherungsträgers gegenüber dem einzelnen Versicherten oder gegenüber der Versichertengemeinschaft zu garantieren. Schließlich hat die Aufsicht darüber zu wachen, dass die Versicherungsträger ausschließlich die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen (§ 30 Abs. 1). Dies dient letztlich auch der Rechtssicherheit.

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