Rz. 13

Bei der Auswahl der Anlageform sollen Anlagen für soziale Zwecke mit Vorrang berücksichtigt werden. Es handelt sich um eine Soll-Vorschrift, die Abweichungen in atypischen Ausnahmefällen gestattet. Der unbestimmte Rechtsbegriff der "sozialen Zwecke" ist dabei im Lichte des Sozialstaatsgebotes und unter Berücksichtigung der in § 1 Abs. 1 SGB I umschriebenen Aufgabe des Sozialgesetzbuches – der Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit – zu bestimmen und nicht mit dem Begriff der "Gemeinnützigkeit" gleichzusetzen (vgl. Huster/Kießling, a. a. O., S. 310, 314).

Fällt die Wahl auf eine Anlage für soziale Zwecke, kann auch ein Ertrag unter dem marktüblichen Zins angemessen sein (vgl. BT-Drs. 7/4112 S. 38). Ob jeder soziale Zweck berücksichtigungsfähig ist (so unter Berufung auf die Gesetzesbegründung Engelhard, a. a. O., § 83 Rz. 69) oder nur ein solcher, der wenigstens teilweise auch den Aufgaben des Versicherungsträgers und den Interessen der Versichertengemeinschaft dient (vgl. Baier, a. a. O., § 83 Rz. 18; Dahm, a. a. O., § 83 Rz. 14), ist umstritten. Für die letztgenannte Auffassung spricht, dass sich aus der Aufgabenstellung des Versicherungsträgers auch die Ausgabenzuständigkeit und die Finanzierungskompetenz ergibt (vgl. Borrmann, a. a. O., § 83 Rz. 22a).

Bereits aufgrund der Längerfristigkeit der Beteiligungen i. S. d. Abs. 3 kommt diese Anlageform nur für Mittel in Betracht, die nicht zur Herstellung einer ausreichenden Liquidität erforderlich sind (vgl. Engelhard, a. a. O., § 83 Rn. 71); teilweise wird die Bedeutung der vorrangigen Berücksichtigung von Anlagen für soziale Zwecke daher auf eine "gutgemeinte Absichtserklärung" reduziert (vgl. Borrmann, a. a. O., § 83 Rz. 23).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge