Rz. 13

Nach Abs. 3 teilt die DRV Bund den Beteiligten schriftlich mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Hierzu setzt sie den Beteiligten eine angemessene Frist, binnen derer diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll die Vorschrift der Beschleunigung und Transparenz des Verfahrens dienen (BT-Drs. 14/1855 S. 7). Der Wortlaut deutet darauf hin, dass die Mitwirkungspflicht allein durch die Aufforderung der DRV Bund begründet wird, es also keiner weiteren durch Gesetz angeordneten Mitwirkungspflichten der Beteiligten bedarf. Ungeachtet dessen bestehen derartige gesetzliche Mitwirkungspflichten für die Beteiligten. Den Beschäftigten sind solche Pflichten durch z. B. § 206 SGB V, § 196 Abs. 1 SGB VI und dem Arbeitgeber durch § 98 Abs. 1 SGB X auferlegt. Den Beschäftigten muss mittels Fristsetzung Gelegenheit gegeben werden, die angeforderten Informationen binnen angemessener Frist beizubringen. Es handelt sich um eine behördliche Frist, die jederzeit, ggf. auch rückwirkend, verlängert werden kann (§ 26 Abs. 7 SGB X). Der Begriff "angemessen" ist anhand der Rechtsprechung zu § 24 SGB X zu konkretisieren (hierzu z. B. BSG, Beschluss v. 12.2.2009, B 5 R 386/07 B, SozR 4-1500 § 153 Nr. 7; Urteil v. 22.2.1995, 4 RA 44/94, HVBG-INFO 1995 S. 2494; BSG, Urteil v. 6.8.1992, 8/5a RknU 1/87, SozSich 1994 S. 269 zur Äußerungsfrist von i. d. R. 2 Wochen).

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