Rz. 4

Die Amtsdauer der Organmitglieder beträgt grundsätzlich 6 Jahre. Dieser Zeitraum gilt erst seit dem In-Kraft-Treten des SGB IV im Jahre 1977 (vgl. Rz. 1). Die Amtsdauer hatte bis dahin in den Nachkriegsjahren wiederholt gewechselt und zwischen vier und sechs Jahren geschwankt. Im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands war sie durch besonderes Gesetz (Gesetz zur Verlängerung der Amtsdauer der Organmitglieder in der sozialen Selbstverwaltung, BGBl. I 1990 S. 2822) um ein Jahr verlängert worden, so dass die 7. Amtsperiode von 1986 bis 1993 gedauert hatte.

 

Rz. 5

Die Amtsdauer von 6 Jahren gilt nicht für Organmitglieder, die erst im Lauf der Amtsperiode ihr Amt nach § 60 angetreten haben. Auch ihre Amtszeit endet mit dem Ende der Wahlperiode.

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