Rz. 3

Die Mitgliedschaft der gewählten Bewerber beginnt an dem Tage, an dem die erste Sitzung der Vertreterversammlung/des Verwaltungsrates stattfindet (Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 2). Dies muss spätestens 5 Monate nach der Wahl geschehen (Satz 2). Die erste Sitzung kann aber auch bereits unmittelbar nach der Wahl erfolgen. Beginnt eine Mitgliedschaft erst während der Amtsperiode eines Organs, also nach der ersten Sitzung, (vgl. § 60), so ist der genaue Beginn, den das Gesetz nicht ausdrücklich regelt, in analoger Anwendung von Satz 1 mit der ersten Sitzung nach der gemäß § 60 erfolgten Ergänzung des Organs anzusetzen (so Düker, Komm. SGB IV, Anm. 2; nach einer Gegenmeinung u. a. von Freund, in: Hauck/Noftz, SGB IV, Anm. 3 m. w. N.; Beginn der Mitgliedschaft mit Abschluss des Ergänzungsverfahrens). Scheidet ein gewählter Bewerber vor der ersten Sitzung aus, gilt § 60 nicht, sondern § 18 Abs. 4 SVWO.

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