Rz. 2
Die Vorschrift regelt die Wahlberechtigung, auch aktives Wahlrecht genannt. Sie enthält
- in Abs. 1 eine Aufstellung der persönlichen Voraussetzungen des Wahlrechts,
- in Abs. 2 die generellen Ausschlussgründe,
- in Abs. 3 einen besonderen Ausschlussgrund, den das Satzungsrecht bei Nichtbezahlung von Beiträgen festsetzen kann, und
- in Abs. 4 eine Vertretungsregelung für den Fall, dass ein Arbeitgeber vom Wahlrecht nach Abs. 1 oder 2 ausgeschlossen ist.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen