Rz. 8

Sofern die Voraussetzungen der Einstrahlung vorliegen, besteht im Geltungsbereich des SGB weder Versicherungspflicht noch Versicherungsberechtigung, und zwar ungeachtet dessen, dass die Beschäftigung bzw. selbständige Tätigkeit im Inland ausgeübt wird. Die Geltung der entsprechenden Vorschriften ist ausgeschlossen. Der Endsendestaat bleibt für die soziale Sicherung der entsandten Personen verantwortlich.

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