Rz. 4

Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Diese wird jeweils durch die besonderen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige bestimmt (z. B. § 195 Abs. 1 SGB V, § 114 Abs. 2 SGB VII, § 47 Abs. 2 SGB XI, § 51 ALG) und ist in den meisten Fällen – jedoch nicht immer – die Aufsichtsbehörde des betreffenden Versicherungszweiges (§ 90). Der Genehmigung bedarf auch jede Änderung der Satzung, weil sie inhaltlich eine neue Satzung schafft.

 

Rz. 5

Die Genehmigung ist keine Maßnahme der Rechtsaufsicht, sondern ein staatliches Mitwirkungsrecht, was sich insbesondere dann zeigt, wenn Genehmigungsbehörde und Aufsichtsbehörde differieren (z. B. bei der DRV Bund – Bundesministerium – Bundesversicherungsamt). Umstritten ist allerdings, ob dabei neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit überprüft wird. Bei einer Abwägung zwischen der staatlichen (kontrollierenden) Mitwirkung und dem Gestaltungsrecht der Selbstverwaltung ist auch unter Berücksichtigung der Regelungen in § 70 Abs. 2a bis 5, § 71 Abs. 3, die eine reine Rechtmäßigkeitsprüfung der Genehmigungsbehörde vorsehen, dem eigenverantwortlichen Selbstverwaltungsrecht der Vorzug zu geben (so BSG, SozR 3-3300 § 47 Nr. 1; VerbKomm., § 34 Rz. 4; Hauck, § 34 SGB IV, Rz. 9; a. A. Maier, in: KassKomm. SGB IV, § 34 Rz. 9). Die Rechtsprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob die Satzung verfahrensmäßig ordnungsgemäß zustande gekommen ist, den erforderlichen Mindestinhalt hat und nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (Pohl, in: Kreikebohm, SGB IV, § 34 Rz. 6). Die Ablehnung der Genehmigung ist ein – anfechtbarer – Verwaltungsakt. Die Verpflichtungsklage kann ohne Vorverfahren erhoben werden.

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