Rz. 2

Bei einer Satzung handelt es sich um einen Rechtsetzungsakt selbständiger staatlicher Verwaltungsträger zur hoheitlichen Regelung der eigenen Angelegenheiten. Verpflichtet werden dadurch nur diejenigen Personen, die dem mit Autonomie ausgestatteten Träger angehören (BVerfGE 10 S. 49). Obwohl die Satzung von der Vertreterversammlung bzw. dem Verwaltungsrat, also dem sog. Legislativorgan erlassen wird, stellt sie gegenüber dem formellen Gesetz Exekutivrecht dar; denn sie wird nicht von einem Gesetzgebungsorgan i. S. v. Art. 20 Abs. 2 GG, sondern von selbständigen Verwaltungsorganisationen erstellt. Eine Satzung ist dem Gesetz in seiner Rechtsqualität untergeordnet, so dass bei einem Konflikt mit einem Gesetz Nichtigkeit der Satzungsvorschrift vorliegt.

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