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Die Einzugsstelle hat die eingegangenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge, Zinsen auf Beiträge und Säumniszuschläge nach § 28k Abs. 1 arbeitstäglich an den zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung und an die Bundesagentur für Arbeit weiterzuleiten. Dies gilt entsprechend für die Weiterleitung der Beiträge an den Gesundheitsfonds. Kommt die Einzugsstelle dieser Verpflichtung schuldhaft nicht rechtzeitig nach, gilt Abs. 2.

Wenn die Gesamtsozialversicherungsbeiträge im Lastschriftverfahren vom Konto des Beitragsschuldners eingezogen werden, ist die Einzugsstelle für die rechtzeitige Einreichung der Lastschriften verantwortlich. Hat die Einzugsstelle die Bankabruflisten vor der Fälligkeit der Beiträge der Bank zugeleitet und erfolgt die Wertstellung der Beiträge aber auf dem Bankkonto der Einzugsstelle erst nach dem Fälligkeitstag, ist die Einzugsstelle für die sich daraus ergebende verspätete Weiterleitung der Fremdversicherungsbeiträge und die dadurch dem Fremdversicherungsträger entgangenen Zinsen schadensersatzpflichtig.

Die Zinsen i. S. d. Abs. 2 sind vom Gesamtbetrag der fälligen Beiträge (Beiträge, Zinsen und Säumniszuschläge) zu berechnen. Der Zinsschadensersatz ist beschränkt auf 2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB.

Die vorstehenden Regelungen gelten auch bei zentraler Abrechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge über den AOK-Bundesverband bzw. über den Bundesverband der Innungskrankenkassen sowie über den Bundesverband der Betriebskrankenkassen (vgl. § 28f Abs. 4).

Das BSG hat mit Urteil v. 22.9.1993 (12 RK 16/91, Die Beiträge 1994 S. 61) entschieden, dass die Zinsen, die eine Betriebskrankenkasse aus der Anlage von Rentenversicherungsbeiträgen als Termingeld bei ihrer Bank erhalten hatte, dem Rentenversicherungsträger zustehen. Auch wenn eine BKK mit den eingezogenen Rentenversicherungsbeiträgen zwischen dem Eingang bei ihr und der Weiterleitung an den Rentenversicherungsträger im Cash-Management-Verfahren Zinsen erwirtschaftet, stehen diese Zinsen nach dem Urteil des BSG v. 13.3.1997 (12 RK 7/96) dem Rentenversicherungsträger zu.

In einem weiteren Urteil des BSG v. 7.11.1996 (12 RK 9/96, Die Beiträge 1997 S. 7) wurde eine AOK zu Schadensersatz wegen Zinsverlustes verurteilt, weil die AOK ihre Pflicht zur arbeitstäglichen Weiterleitung der eingezogenen Rentenversicherungsbeiträge verletzt hatte.

Es soll jeweils der Schaden ausgeglichen werden, der dem jeweiligen Fremdversicherungsträger dadurch entsteht, dass die Einzugsstelle die Beiträge nicht rechtzeitig in dessen Verfügungsgewalt überweist.

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