Rz. 4

Gemäß der in Satz 3 geregelten Frist der nächsten 3 Lohn- und Gehaltszahlungen muss der Arbeitnehmer nicht damit rechnen, dass nach deren Ablauf noch selbst aufzubringende Anteile des Gesamtsozialversicherungsbeitrags von seinem Lohn oder Gehalt einbehalten werden, es sei denn, der Abzug ist ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden ist und dadurch ein Abzug der Arbeitnehmeranteile vom Lohn oder Gehalt nicht mehr möglich ist.

Anders ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn auch Arbeitsentgelt für die Vergangenheit gezahlt wird. Die Nachberechnung von Beiträgen ergibt sich in vielen Fällen dadurch, dass dem Arbeitnehmer durch arbeitsgerichtliches Urteil für die Vergangenheit ein erhöhter Lohn- oder Gehaltsanspruch zugebilligt wird. Auch kann durch einen schlichten Fehler des Arbeitgebers in der Vergangenheit ein zu niedriges Arbeitsentgelt gezahlt worden sein. Dieser Fehler wird durch Nachzahlung des Arbeitsentgelts an den Arbeitnehmer berichtigt. Demgemäß wird die Auffassung vertreten, dass der Arbeitgeber bei Nachzahlung von Arbeitsentgelt für abgelaufene Lohn- oder Gehaltszahlungszeiträume – unabhängig davon, wie lange diese zurückliegen – auch berechtigt ist, die auf die Nachzahlung entfallenden Arbeitnehmeranteile der Beiträge vom Arbeitsentgelt zu kürzen. Diese Auffassung ist auch vom BAG mit Urteil v. 15.12.1993 (5 AZR 326/93, Die Beiträge 1994 S. 382) ausdrücklich bestätigt worden.

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