Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers, die Pflicht zur Aufbewahrung der Entgeltunterlagen, die Möglichkeiten zum Erlass eines Summenbescheides, das Erfordernis von Beitragsnachweisen sowie die Möglichkeit der zentralen Abführung von Beiträgen. Sie gilt auch für die Umlagen der Entgeltfortzahlung nach dem AAG (§ 10 AAG) sowie für die Insolvenzgeldumlage (§ 359 Abs. 1 Satz 2 SGB III).

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