Rz. 8

Wird die Beitragsforderung von der Krankenkasse gestundet, ist die Krankenkasse nach dem Urteil des BSG v. 23.2.1988 (12 RK 50/86) nicht berechtigt, für die gestundete Zeit Säumniszuschläge zu erheben. Die Stundung einer Forderung bedeutet das Hinausschieben der Fälligkeit bei Bestehenbleiben der Erfüllbarkeit. Es fehlt also an der Fälligkeit der geforderten Beiträge und damit an einer mit einer Sanktion belegbaren Säumigkeit des Beitragsschuldners. Den durch die Stundung der Beitragsrückstände bewirkten wirtschaftlichen Nachteil durfte die Krankenkasse nur durch Auferlegung von Stundungszinsen ausgleichen. Nach § 76 Abs. 2 SGB IV "soll" die Stundung von Ansprüchen der Versicherungsträger gegen angemessene Verzinsung und i. d. R. nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Das Wort "soll" bedeutet, dass i. d. R. Stundungszinsen in angemessener Höhe zu erheben sind, der Einzugsstelle jedoch in sog. atypischen Fällen ein Ermessen zusteht, Zinsen in geringerer Höhe zu erheben oder von der Verzinsung ganz abzusehen.

Sollte sich ergeben, dass kein atypischer Fall vorliegt, so ist zu prüfen, ob es sich bei den von der Krankenkasse berechneten Zinsen um eine angemessene Verzinsung handelt. Dabei kann nicht von der in § 24 geregelten Höhe der Säumniszuschläge ausgegangen werden.

Für den Fall der Aussetzung der Vollziehung eines Beitragsbescheides gibt es nach obergerichtlicher Rechtsprechung keine entsprechende Rechtsgrundlage für die Erhebung von Aussetzungszinsen (vgl. z. B. Sächs: LSG, Urteil v. 15.6.2020, L 2 KR 242/14).

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