Rz. 8

Bei der ordnungsgemäßen Festsetzung der Beiträge sind die anderen Einnahmen des Versicherungsträgers zu berücksichtigen. Andere Einnahmen sind die in § 20 Abs. 1 bezeichneten staatlichen Zuschüsse und sonstigen Einnahmen (z. B. Säumniszuschläge oder Vermögenserträge).

Selbst für diejenigen freiwilligen Mitglieder, die im Falle der Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für mehr als 6 Wochen haben, darf die Krankenkasse nach dem Urteil des BSG v. 25.6.1991 (1 RR 6/90) keine weitere Ermäßigung des Beitragssatzes (also weniger als den allgemeinen Beitragssatz) vorsehen. Nach diesem Urteil gilt bei einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung von mindestens 6 Wochen für alle Mitglieder – auch die freiwilligen – der allgemeine Beitragssatz. Diese Regelung ist Ausdruck des die gesetzliche Krankenversicherung beherrschenden Sozialprinzips und schließt eine weitere Beitragsermäßigung aus.

Für die Zeit eines 3-wöchigen Urlaubs im Ausland hatte die Krankenkasse den Beitrag eines freiwillig Versicherten nach dem Urteil des BSG v. 23.3.1993 (12 RK 6/92) allerdings nicht zu ermäßigen, obgleich für diese Zeit keine Leistungen der Krankenkasse in Anspruch genommen werden können. Gemäß der nachfolgend geschaffenen Regelung des § 240 Abs. 4a SGB V konnte eine abweichende satzungsmäßige Regelung getroffen werden. Ab dem 1.4.2007 regelte Abs. 4a (nunmehr Abs. 4b) einen Anwartschaftsbeitrag bei Ruhen der Leistungen in Höhe von 10 % der Bezugsgröße nach § 18. Zu beachten ist darüber hinaus die seit 1.1.2004 geltende Ausnahmeregelung des § 13 Abs. 4 bis 6 SGB V zur Kostenerstattung bei medizinischer Behandlung im EU-Ausland.

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