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Landwirte sind grundsätzlich versicherungspflichtig, während Unternehmer in anderen Branchen entweder der Versicherungspflicht nur kraft Satzung unterliegen oder sich freiwillig versichern können (z. B. §§ 3 Nr. 1, 6 SGB VII). Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das eine bestimmte Mindestgröße erreicht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte [GAL]). Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (§ 1 Abs. 2 Satz 2 GAL). Der Ehegatte eines Landwirts nach Abs. 2 gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 SGB VI ist (§ 1 Abs. 32 Satz 1 GAL).

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