Rz. 19
Abs. 5 bestimmt, dass ausschließlich die in Abs. 1 genannten Stellen (insbesondere die Rentenversicherungsträger) die Versicherungsnummer als Merkmal zur Ordnung oder Erschließung von Dateisystemen einsetzen dürfen. Alle anderen Stellen – auch nicht die in Abs. 2 bis 3 genannten – dürfen dies nicht.
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