Rz. 32

Zu diesen in § 21 EStG genannten Einkünften zählen insbesondere solche aus Immobilien, aber auch aus beweglichem Betriebsvermögen. Der Einkommensanrechnung sind die um die jeweiligen Werbungskosten (wie Grundsteuer, Schuldzinsen, Abschreibungen, Erhaltungsaufwendungen, Verwaltungskosten usw.) geminderten Betriebseinnahmen zugrunde zu legen. Dabei handelt es sich regelmäßig um laufendes Vermögenseinkommen i. S. v. § 18b Abs. 2 Satz 5 HS 1.

 

Rz. 32a

Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mindern sich für die Einkommensanrechnung – ebenso wie bei den Kapitaleinkünften (Rz. 29b) – um die gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abziehbaren Kinderbetreuungskosten. Abzusetzen sind 2/3 des Betrages, maximal 4.000,00 EUR je Kind, der für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes aufgewendet wurde (vgl. auch Rz. 10).

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