Rz. 4

Nach Abs. 1 Satz 2 HS 1 sind Seeleute alle abhängig beschäftigten Besatzungsmitglieder an Bord von Seeschiffen. Eine Legaldefinition des Begriffs "Besatzungsmitglieder" ergibt sich aus § 3 Abs. 1 SeeArbG. Demnach sind Seeleute alle Personen, die an Bord des Schiffes tätig sind, unabhängig davon, ob sie vom Reeder oder einer anderen Person beschäftigt werden oder als Selbständige tätig sind, einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Abs. 1 Satz 2 HS 1 ist insofern enger, als er nur abhängig beschäftigte Seeleute erfasst. Zu den in Abs. 1 Satz 2 bezeichneten abhängig Beschäftigten gehören Kapitäne und Besatzungsmitglieder, wie Schiffsoffiziere, Schiffsärzte, Seefunker, Zahlmeister, Matrosen, Maschinisten, Heizer.

Zu den Seeleuten zählen ferner sonstige Arbeitnehmer, die nicht in einem Heuerverhältnis stehen, wie z. B. angestellte Reiseleiter, Sportbetreuer, Verkaufspersonal in Läden des Schiffes (§ 7 SeemG). Als Seeleute gelten nach der Rechtsprechung des BSG (Entscheidung v. 14.11.1984, 1 RS 3/83) auch die Besatzungsmitglieder eines im Hafen fahrenden Hafenschleppers der Bundesmarine, nicht dagegen Personen, die auf einem fest auf Position liegenden Feuerschiff der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes beschäftigt sind (BSG, Urteil v. 16.2.1984, 1 RS 5/83).

 

Rz. 5

Mit Abs. 1 Satz 2 HS 2 wird klargestellt, dass Kanalsteurer im Nord-Ostsee-Kanal den Seeleuten gleichstehen. Diese Ergänzung war erforderlich, weil dieser Personenkreis nach dem Seearbeitsgesetz (= Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006) nicht mehr zu den Besatzungsmitgliedern gehört.

 

Rz. 6

Lotsen sind nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SeeArbG keine Besatzungsmitglieder. Sie sind selbständig tätig (zur Versicherungspflicht vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI).

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