Rz. 3

§ 83a verweist seit dem 25.5.2018 auf Art. 33 DSGVO (vgl. Rz. 4 ff.) und Art. 34 DSGVO (vgl. Rz. 16 ff.) und bestimmt ergänzend für die Stellen nach § 35 SGB I die Pflicht zur Einschaltung der nach § 90 SGB IV zuständigen Rechts- oder Fachaufsicht.

Bereits unmittelbar aus Art. 33 DSGVO ergibt sich die Pflicht, Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten der jeweiligen i. S. d. § 81 für den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörde sowie nach Art. 34 DSGVO der betroffenen Person zu melden.

Die Information an die Rechts- oder Fachaufsichtsbehörden muss – wie die Information an die zuständige Aufsichtsbehörde i. S. v. § 81 – mindestens die Informationen nach Art. 33 Abs. 3 DSGVO (vgl. Rz. 14, 15) enthalten.

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