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Grundsätzlich werden für Verfahren der Stellen nach § 35 SGB I keine Gebühren und Auslagen erhoben (§ 64 Abs. 1 Satz 1). Zum 1.1.2013 wurde durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung § 64 Abs. 1 um einen Satz 2 ergänzt, nach dem die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede Auskunft nach § 74 Abs. 2 Satz 1 eine Gebühr von 10,20 EUR erhalten.

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