Rz. 7

Erfasst sind nicht nur die Regelaltersrente (§§ 35, 235) und die vorgezogenen Altersrenten (§§ 36 ff., 236 ff.), sondern sämtliche Rentenarten i. S. v. § 33, also insbesondere auch Hinterbliebenen- und Erwerbsminderungsrenten. Eine Beschränkung auf Altersrenten lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Auch der Sinn und Zweck des Zuschlags für langjährige Versicherung ist nicht auf eine bessere Absicherung im Alter beschränkt. Zwar wird in dem Gesetzentwurf wiederholt betont, dass die Grundrente der Alterssicherung langjähriger Versicherter dient, die nur unterdurchschnittliches Einkommen erzielt haben (vgl. u. a. BT-Drs. 19/18473 S. 1, 21). Durch den Zuschlag soll aber (allgemein) die erbrachte Lebensleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt werden (vgl. u. a. BT-Drs. 19/18473 S. 2). Dass der Gesetzgeber sämtliche Rentenarten in den Zuschlag für langjährige Versicherung einbeziehen wollte, wird vor allem daran deutlich, dass er den erheblichen Aufwand der Rentenversicherungsträger bei der Umsetzung des Grundrentengesetzes ausdrücklich vor allem damit begründet, dass die Rentenkonten aller Bestandsrentner, also auch derjenigen, die bei Inkrafttreten des Grundrentengesetzes z. B. eine Hinterbliebenen-, Erwerbsminderungs- oder Waisenrente bezögen, zu überprüfen seien (vgl. BT-Drs. 19/18473 S. 57).

Allerdings werden Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung in der Praxis selten in den Genuss eines Zuschlags an Entgeltpunkten kommen. Sie verfügen bei Eintritt des Leistungsfalls der Erwerbsminderung oftmals noch nicht in dem erforderlichen Umfang von mindestens 33 Jahren über Grundrentenzeiten i. S. v. § 307e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; denn die Zurechnungszeit zwischen Eintritt des Leistungsfalls der Erwerbsminderung und Vollendung des 62. Lebensjahres (vgl. § 59) ist keine Grundrentenzeit (vgl. zu den Grundrentenzeiten Rz. 13 ff.).

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