Rz. 5

§ 274 Abs. 1 regelt lex spezialis, dass § 150 Abs. 3 Satz 1 nicht einschlägig ist, wenn die bisherige Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 weiterhin anzuwenden ist. In diesen Fällen sind in einer separaten Datenbank der Rentenversicherungsträger die folgenden in Abs. 2 genannten Daten zu speichern:

  • die in der E 101-Bescheinigung enthaltenen Daten,
  • ein Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers oder des selbständig Tätigen,
  • ein Identifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers,
  • ein Identifikationsmerkmal des inländischen Arbeitgebers,
  • die Mitteilung über eine Anfrage beim ausstellenden Träger einer E 101-Bescheinigung,
  • das Ergebnis der Überprüfung einer E 101-Bescheinigung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge