Rz. 1
Die Höhe des Übergangsgelds basiert bei
versicherungspflichtig Beschäftigten, | |
pflichtversicherten Selbständigen und | |
freiwillig Rentenversicherten |
auf der nach den §§ 21 bis 23 SGB VI ermittelten Berechnungsgrundlage. § 24 ermittelt bei diesen Personen in einem zweiten Arbeitsschritt die Höhe des tatsächlichen Übergangsgelds - und zwar in Abhängigkeit vom Familienstand.
Rz. 2
Besonderheiten gelten für Arbeitslosengeld-, Arbeitslosenhilfe- und Übergangsgeldbezieher (SGB III-Leistungsbezieher; § 24 Abs. 2)
Bei diesem Personenkreis basiert die Höhe des Übergangsgeldes nicht auf den nach §§ 21 bis 23 ermittelten Berechnungsgrundlagen; die Höhe des Übergangsgelds errechnet sich bei diesen Personen ausschließlich nach § 24.
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