Rz. 11

Durch das 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) wurde § 34 mit Wirkung zum 1.1.2023 neu gefasst. Versicherte können nunmehr neben dem Bezug einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 236b) uneingeschränkt hinzuverdienen, und zwar unabhängig davon, ob sie ihre Regelaltersgrenze bereits erreicht haben.

Eine Anrechnung von Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 SGB IV) aus abhängiger Beschäftigung, Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) aus selbständiger Tätigkeit oder von vergleichbarem Einkommen findet nach dem nunmehr geltenden Recht grundsätzlich nicht mehr statt. Abweichend von diesem Grundsatz könnte sich aber ein Hinzuverdienst aufgrund der in § 97a enthaltenen Anrechnungsregelung mindernd auf den Grundrentenzuschlag auswirken, wenn der Berechnung einer Altersrente u. a. auch Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung i. S. v. § 76g zugrunde liegen.

Darüber hinaus ist bei Bezug einer Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung für Abgeordnete des Deutschen Bundestages in § 29 Abs. 2 Satz 2 Abgeordnetengesetz (AbgG) eine von der unbegrenzten Hinzuverdienstmöglichkeit abweichende Ruhensvorschrift enthalten. Danach ruht die Versichertenrente zu 50 % der Monatsrente (§ 64), maximal aber in Höhe der Abgeordnetenentschädigung. Dabei ist die Anwendung dieser Ruhensvorschrift nicht vom Lebensalter eines Versicherten abhängig; sie gilt somit sowohl für Zeiten des Bezuges einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte vor Erreichen der Regelaltersgrenze als auch nach diesem Zeitpunkt. Gemäß § 13 Abs. 2 und 3 des Europaabgeordnetengesetzes (EuAbgG) gilt § 29 Abs. 2 Satz 2 AbgG für Abgeordnete des Europäischen Parlaments entsprechend.

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