0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 136a wurde durch Art. 5 Nr. 13 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202) mit Wirkung zum 29.6.2011 (Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes) neu eingefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 136a legt die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Verbindungsstelle im Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung fest.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Mit Wirkung zum 1.5.2010 traten die EG-Verordnungen Nr. 883/2004 und 987/2009 an die Stelle der bisherigen EWG- Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72. Da die neue Durchführungsverordnung Nr. 987/2009 keine Anhangsregelungen mehr zur Bestimmung der zuständigen Verbindungsstellen enthält (bisher Anhang IV der EWG-Verordnung Nr. 574/72), mussten die Verbindungsstellen durch eine innerstaatliche Regelung festgelegt werden. Für den Bereich der allgemeinen Rentenversicherung geschieht dies mit § 127a. Für den Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung enthält § 136a die notwendige Regelung. Die Aufgabenwahrnehmung als Verbindungsstelle durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See entspricht dabei denen der allgemeinen Rentenversicherung.
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