Nach Ablauf eines Jahres hat der Arbeitgeber eine Jahresmeldung für jeden Versicherten, für den im abgelaufenen Jahr eine Pflichtversicherung bestand, für die Umlagen und Beitragsabrechnung zu übersenden. Die Jahresmeldung ist in Versicherungsabschnitten zu gliedern, die die Berechnung der Anwartschaften erlaubt.

Die Zusatzversorgungskassen geben teilweise zur Vorbereitung der Jahresmeldung und Jahresabrechnung verschiedene Informationen an die Arbeitgeber. So werden beispielsweise Zahlungsübersichten zu einem bestimmten Stichtag, getrennt nach Umlage bzw. Beiträgen, zur Überprüfung auf Vollständigkeit an die Arbeitgeber verschickt oder in einem Mitglieder-Portal zur Verfügung gestellt. Es werden nach der Jahresmeldung auch Übersichten erstellt, in denen zu einem bestimmten Stichtag noch fehlende Jahresmeldungen aufgelistet sind. So besteht für die Arbeitgeber die Möglichkeit, diese fehlenden Jahresmeldungen noch bis zur Jahresabrechnung nachzuliefern. Nach Abschluss der Prüfungsarbeiten und Durchführung etwa erforderlicher Berichtigungen erhalten die Arbeitgeber von der Zusatzversorgungskasse nach Durchführung der Jahresabrechnung eine Abrechnungsmitteilung für das abgerechnete Geschäftsjahr.

Die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung prüft die einzelnen Meldungen, führt gegebenenfalls Berichtigungen durch und erstellt dann eine Abrechnungsmitteilung für das abgerechnete Geschäftsjahr.

Soweit in der Abrechnungsmitteilung eine Schuld festgestellt ist, die nicht durch eine Überweisung bis zum 31.12. des abzurechnenden Geschäftsjahres beglichen wurde, sind für diesen Betrag für die Zeit vom 1.1. des Folgejahres bis zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs Zinsen zu zahlen (§ 65 MS, § 64 Abs. 6 VBL-S).

Ob eine Schuld oder ein Guthaben im Rahmen der Jahresabrechnung zu Recht besteht, kann erst festgestellt werden, wenn alle Umlagen, Zusatzbeiträge, Eigenbeiträge oder Sanierungsgelder von dem Mitglied mitgeteilt wurden und von der Zusatzversorgungskasse für das abzurechnende Geschäftsjahr in Rechnung gestellt werden konnten.

Wurden z. B. Umlagen, Zusatzbeiträge oder Sanierungsgelder für einen Versicherten durch die Zusatzversorgungskasse nicht in Rechnung gestellt, weil eine Jahresmeldung nicht verarbeitet werden konnte, das Mitglied aber diese Umlagen, Zusatzbeiträge oder Sanierungsgelder bereits überwiesen hat, so entsteht in der Jahresabrechnung ein Guthaben, das jedoch zu Unrecht besteht, da sich dieses Guthaben verrechnet, sobald die entsprechenden Umlagen, Zusatzbeiträge oder Sanierungsgelder von der Zusatzversorgungskasse in Rechnung gestellt werden.

Ebenso kann eine in der Jahresabrechnung ausgewiesene Schuld nicht zu Recht bestehen, wenn eine Zahlung des Mitglieds z. B. im Folgejahr erfolgte, aber für das abzurechnende Jahr zu berücksichtigen gewesen wäre.

Es empfiehlt sich, das jeweilige Abrechnungsschreiben nach Erhalt durchzusehen und Unstimmigkeiten mit der Zusatzversorgungskasse abzustimmen.

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