Mit der Stellung des Antrags auf Insolvenzgeld geht der Arbeitsentgeltanspruch, für den Insolvenzgeld gezahlt wird, auf die Bundesagentur für Arbeit über.[1] Der Arbeitnehmer darf den Anspruch nicht mehr gerichtlich geltend machen. Hatte der Arbeitnehmer bereits Klage auf Zahlung des Arbeitsentgelts erhoben, bevor er den Antrag auf Insolvenzgeld gestellt hat, muss der Arbeitnehmer das Gericht auf die Beantragung des Insolvenzgeldes hinweisen. In diesem Fall kann der Arbeitgeber nicht mehr zur Zahlung von Arbeitsentgelt an den Arbeitnehmer verurteilt werden, weil die Agentur für Arbeit durch den Insolvenzgeldantrag des Arbeitnehmers Inhaberin der Arbeitsentgeltansprüche für den Insolvenzgeldzeitraum geworden ist. Der Arbeitnehmer kann erst dann wieder Klage gegen den Arbeitgeber einreichen, wenn er seinen Antrag auf Insolvenzgeld zurückzieht oder der Antrag abgelehnt wird (z. B. weil die Agentur für Arbeit feststellt, dass kein Insolvenzereignis vorliegt).

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