BAG, Beschluss v. 28.7.2020, 1 ABR 4/19

Arbeitgeber und Betriebsrat können die Geltung einer Betriebsvereinbarung nicht davon abhängig machen, dass die betroffenen Arbeitnehmer zustimmen.

Sachverhalt

Die Arbeitgeberin schloss im Jahr 2007 mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zu variablen Vergütungsbestandteilen, welche für die im Lager beschäftigten Arbeitnehmer gelten sollte. Die Betriebsvereinbarung sollte allerdings unter der Bedingung in Kraft treten, dass ihr "80 % der abgegebenen Stimmen" der in ihren Geltungsbereich fallenden Arbeitnehmer bis zum Ablauf einer von der Arbeitgeberin gesetzten Frist "einzelvertraglich" schriftlich zustimmen. Sollte dieses Zustimmungsquorum unterschritten werden, hatte die Arbeitgeberin dennoch die Möglichkeit, die abgegebenen Zustimmungen als ausreichend zu erklären. Der Betriebsrat hatte nun die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung geltend gemacht.

Die Entscheidung

Während die Vorinstanzen den Antrag abgewiesen hatten, hatte er vor dem BAG Erfolg. Das Gericht entschied, dass die normative Wirkung einer Betriebsvereinbarung nicht von einem Zustimmungsquorum der Belegschaft abhängig gemacht werden könne, da eine solche Regelung den Strukturprinzipien der Betriebsverfassung widerspräche; denn nach dieser sei der gewählte Betriebsrat Repräsentant der Belegschaft und werde als Organ der Betriebsverfassung im eigenen Namen kraft Amtes tätig; er sei weder an Weisungen der Arbeitnehmer gebunden noch bedarf sein Handeln deren Zustimmung. Eine von ihm abgeschlossene Betriebsvereinbarung gelte kraft Gesetzes unmittelbar und zwingend, sodass sie unabhängig vom Willen oder der Kenntnis der Parteien eines Arbeitsvertrags das Arbeitsverhältnis gestalte und auch später eintretende Arbeitnehmer erfasse. Dies schließe jedoch aus, dass die Geltung einer Betriebsvereinbarung an das Erreichen eines Zustimmungsquorums, insbesondere mit dem Abschluss einer einzelvertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, geknüpft werde.

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