Vollkommen anders gestaltet sich die Rechtsfolge bei Personen, die "tätig werden sollen" (zur Abgrenzung Gliederungspunkt 1.3).

Nach Abs. 3 des § 20a IfSG wird zweierlei geregelt:

Eine Person nach Satz 1, die keinen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 vorlegt, darf nicht in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen beschäftigt werden.

Eine Person nach Satz 1, die über keinen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 verfügt oder diese nicht vorlegt, darf nicht in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig werden.

Damit richten sich die Rechtsfolgen sowohl bezogen auf die Einrichtung, die eine Person, die keinen Nachweis vorlegt, nicht beschäftigen darf, als auch bezogen auf die Person selbst, die in der Einrichtung nicht tätig werden darf.

 
Wichtig

Grundsätzlich hat also keine Mitteilung an das Gesundheitsamt zu erfolgen. Vielmehr darf die Person (aus Sicht der Einrichtung) nicht beschäftigt werden.

Nach § 20a Abs. 3 IfSG kann die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle allgemeine Ausnahmen zulassen, wenn das Paul-Ehrlich-Institut auf seiner Internetseite einen Lieferengpass zu allen Impfstoffen mit einer Komponente gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, die für das Inverkehrbringen in Deutschland zugelassen oder genehmigt sind, bekannt gemacht hat.

 
Achtung

In dieser Fallgestaltung muss die Einrichtung das Gesundheitsamt dann benachrichtigen, wenn die Person zu Beginn der Tätigkeit einen Genesenennachweis vorlegt und dieser abläuft.

Nach § 20a Abs. 4 IfSG haben Personen, die tätig sind der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen neuen Nachweis nach Abs. 2 Satz 1 innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises vorzulegen.

Diese Verpflichtung des Abs. 4 kann nur so verstanden werden, dass dies auch Personen betrifft, die (ursprünglich) unter Absatz 3 ("tätig werden sollen") zu fassen waren. Diese Beschäftigten sind dann Tätige im Sinne des Abs. 2. Nur so kommt man zur Verpflichtung der neuen Vorlage eines Genesenennachweises über Abs. 4 der Norm.

Einzelheiten zum Ablauf der Gültigkeit des Nachweises unter Gliederungspunkt 1.4.4.

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