Die Mitwirkung des § 90 Nr. 6 PersVG BE erstreckt sich im Rahmen von Ausschreibungen sowohl auf freie Stellen als auch auf die Ausschreibung beabsichtigter Einstellungen. Diese Art der Formulierung lässt nur den Schluss zu, dass die Ausschreibung freier Stellen sich auf konkret vorhandene, durch Fluktuation freigewordene/werdende Stelle bezieht, während es sich im zweiten Halbsatz um neu zu schaffende Stellen handelt oder eine Art Vorratssuche um den Markt zu erkunden.

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