Es gibt für das PersVG LSA keine einheitliche vergleichbare Bestimmung.

Vergleichbare Tatbestände sind auf mehrere Paragraphen verteilt.

3.14.1 Verwaltungsanordnung

In § 60 Abs. 1 PersVG LSA ist entsprechend zu § 84 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG eine Mitteilungs- und Erörterungspflicht geregelt. Ausgenommen – wie bei der Regelung des Bundes – sind gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 PersVG LSA die Verwaltungsanordnungen, für die nach § 92 Abs. 1 LBG LSA die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften zuständig sind.

3.14.2 Auflösung, Einschränkung, Verlegung, Zusammenlegung

Maßnahmen mit dem Ziel der Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen sind in § 69 Nr. 8 PersVG LSA als Mitbestimmungstatbestand und damit mit einer stärkeren Beteiligung als beim Bund gefasst.

3.14.3 Entlassungen von Beamten

§ 66 Abs. 1 Nrn. 9 und 10 PersVG LSA hat die Beteiligung des Personalrates bei der Entlassung von Beamten auf Probe und auf Widerruf als Mitbestimmung geregelt. Voraussetzung ist, dass die Entlassung nicht auf Antrag des Beamten oder wegen des Endes des Vorbereitungsdienstes erfolgt. Wegen der Ausnahmen siehe unten.

3.14.4 Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand von Beamten

Mit dem Vorbehalt des Antrags durch den betroffenen Beamten ist für die Versetzung in den Ruhestand nach § 66 Abs. 1 Nr. 8 PersVG LSA ein Mitbestimmungstatbestand geschaffen. Es müssten alle Fälle mit und gegen den Willen des Beamten erfasst sein. Die Dienststelle hat den Beamten rechtzeitig von der Maßnahme zu unterrichten und auf sein Antragsrecht hinzuweisen. Wegen der Ausnahmen siehe unten.

3.14.5 Ausnahmen nach § 68 PersVG LSA

Bestimmte Beamtengruppen werden durch § 68 PersVG LSA von der Mitbestimmung ausgeschlossen. Dies sind Beamte, die in Personalangelegenheiten entscheidungsbefugt sind, Beamte auf Zeit und jederzeit in den Ruhestand versetzbare Beamte, sowie Beamte ab Besoldungsgruppe A 16 aufwärts.

3.14.6 Organisatorische Maßnahmen

In § 69 PersVG LSA werden alle denkbaren Konstellationen zur organisatorischen Änderung der Mitbestimmung unterstellt. Erfasst sind alle Maßnahmen der Rationalisierung und der technologischen Änderung der Arbeitswelt.

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