Bei Auseinandersetzungen,

  • ob überhaupt ein Mitwirkungsrecht besteht,
  • ob die Mitwirkung ordnungsgemäß erfolgt ist,
  • ob eine Aussetzung der Maßnahme korrekt durchgeführt ist,
  • ob eine vorläufige Regelung zulässig ist,

entscheidet das Verwaltungsgericht im Beschlussverfahren nach § 108 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG. Soweit ein Betroffener die Fehlerhaftigkeit einer Maßnahme aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats geltend macht, erfolgt dies in den Fällen des § 84 Abs. 1 Nr. 5 und 6 BPersVG durch Anfechtungsklage nach § 42 VwGO vor dem Verwaltungsgericht und im Falle einer Kündigung nach § 85 BPersVG im Wege der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht.

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