Nach Zugang der Entscheidung der Dienststelle hat der Personalrat 3 Arbeitstage Zeit, sich mit der Entscheidung zu befassen und zu entscheiden, ob er die Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle vorlegen möchte. Die Vorlage setzt einen Beschluss des Personalrats als Gesamtorgan voraus.[1] Betrifft die Angelegenheit nur eine Gruppe, so wird der Beschluss nur von den Gruppenvertretern gefasst.

Die Vorlagefrist beträgt3 Arbeitstage. für den Einzelfall kann eine abweichende Frist (Verlängerung oder Verkürzung) zwischen Personalrat und Leitung der Dienststelle schriftlich oder elektronisch vereinbart werden (§ 82 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 71 Abs. 1 Satz 2 BPersVG).

Die Vorlage ist auf dem Dienstweg der nächstübergeordneten Dienststelle vorzulegen, bei der eine Stufenvertretung gebildet ist. Besteht auf der nächsthöheren Ebene keine Stufenvertretung, ist unmittelbar eine Anrufung der obersten Dienstbehörde zulässig, sofern bei dieser eine Stufenvertretung besteht.

Die Angelegenheit ist mit dem Antrag auf Entscheidung vorzulegen. Hieraus ergibt sich das Erfordernis der Schriftform. Inhaltlich muss die Vorlage zumindest konkludent einen Antrag auf Entscheidung enthalten. Ein förmlicher Antrag, eine inhaltlich bestimmte Entscheidung zu treffen, ist nicht erforderlich. Wohl aber muss die Vorlage in verständlicher Weise den bisherigen Vorgang darlegen. Die ablehnende Äußerung des Personalrats sowie die Entscheidung der Dienststelle mit den jeweiligen Gründen sind beizufügen.

Die Vorlage hat binnen einer Frist von 3 Arbeitstagen zu erfolgen. Die Frist beginnt mit Zugang der Entscheidung des Dienststellenleiters beim Personalrat. Zugang liegt vor, wenn der zuständige Personalratsvorsitzende oder der Stellvertreter von der Entscheidung Kenntnis nehmen konnte. Der Tag des Zugangs wird nicht mitgerechnet. Zur Wahrung der Dreitagesfrist genügt es, wenn die Angelegenheit auf den Dienstweg gebracht wird.

Liegt der Personalrat die Angelegenheit vor, hat er zugleich eine Abschrift des Antrags der Dienststelle zuzuleiten. Nur so ist gewährleistet, dass der Dienststellenleiter die beabsichtigte Maßnahme bis zum Abschluss des Mitwirkungsverfahrens gem. § 82 Abs. 2 BPersVG aussetzt, also nicht durchführt. In allen Fällen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, kann der Dienststellenleiter jedoch eine vorläufige Regelung gemäß § 83 BPersVG treffen.

Mit Vorlage an die übergeordnete Dienststelle geht die Entscheidungsbefugnis auf diese über. Allerdings besteht auch während des weiteren Mitwirkungsverfahrens die Möglichkeit, dass der Dienststellenleiter entweder sich mit dem vorlegenden Personalrat doch noch einigt oder aber dessen Einwendungen nunmehr voll Rechnung trägt und die Angelegenheit wieder an sich zieht.

Für das weitere Verfahren enthält § 82 BPersVG keinen näheren Regelungen. Es wird auf § 71 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BPersVG verwiesen. Das Verfahren ist jedoch wie auf der unteren Ebene durchzuführen. D. h. übergeordnete Dienststelle unterrichtet die bei ihr bestehende Stufenvertretung von der Vorlage und erörtert sie mit ihr. Beide Seiten sind hierbei in ihrer Entscheidung frei und handeln nach pflichtgemäßem Ermessen. Kommt es hierbei zu keiner Einigung, so kann nunmehr der Bezirkspersonalrat wiederum binnen einer Frist von 3 Arbeitstagen nach Zugang der Entscheidung der Dienststelle die Angelegenheit der obersten Dienstbehörde vorlegen. Das dortige Verfahren gestaltet sich wieder entsprechend. Kommt es auch dort zu keiner Einigung, entscheidet die oberste Dienstbehörde abschließend. Das Mitwirkungsverfahren ist damit beendet.

Der Leiter der obersten Dienstbehörde gibt die Entscheidung den nachgeordneten Dienstbehörden bekannt. Diese haben entsprechend zu verfahren.

[1] BVerwGE 44, 145, 146 ff.

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