Die Nr. 3 hat hohe Praxisrelevanz – schon weil sich bei jeder Einstellung die Frage der Eingruppierung und der Stufenzuordnung stellt und weil bei vielen Umsetzungen die Frage zu beantworten ist, ob sie eine Höhergruppierung auslöst; auch sind Stufenlaufzeitverkürzungen nach § 17 Abs. 2 TVöD / TV-L nicht selten.

Dabei ist zu vorab beachten, dass dem Personalrat bei Ein-, Höher-, Um- und Rückgruppierungen dogmatisch gar kein echtes Mitbestimmungsrecht zusteht, sondern "nur" ein Mitbeurteilungsrecht. Grund: Die Eingruppierung eines Arbeitnehmers in ‹seine› Entgeltgruppe ist keine konstitutive Maßnahme, sondern reine (nachvollziehende) Rechtsanwendung. Anders ausgedrückt: Die Eingruppierung eines Arbeitnehmers vollzieht sich nach dem Grundsatz der Tarifautomatik in § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD / § 12 Abs. 1 Satz 3 TV-L automatisch, es gibt keine vom Arbeitgeber zu treffende konstitutive Eingruppierungs"entscheidung", die der Zustimmung des Personalrats bedürfte. Es geht insoweit vielmehr um ein "Mitbeurteilungsrecht"[1] und ein "Mitprüfungsrecht" des Personalrats, der dem Arbeitgeber überprüfend helfen soll, die Eingruppierung (die Entgeltgruppe), die der Grundsatz der Tarifautomatik auswirft, richtig nachzuvollziehen: Der Personalrat soll den Arbeitgeber also unterstützen beim juristisch korrekten Auffinden der Entgeltgruppe. Das kann allerdings nur dann funktionieren, wenn im Personalrat auch entsprechender Sachverstand zum Eingruppierungsrecht vorhanden ist.

Ausgenommener Personenkreis: Die gesamte Nr. 3 gilt nicht für leitende Beschäftigte öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute (weil Abs. 5 sie ausnimmt); welche Beschäftigte leitende Beschäftigte öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute sind, entscheidet die zuständige oberste Aufsichtsbehörde.[2]

  1. Eingruppierung

    Eingruppierung ist begrifflich die erstmalige Einordnung der vom Arbeitnehmer vertraglich geschuldeten ("auszuübenden") zu verrichtenden Tätigkeit in eine Entgeltgruppe. Es handelt sich nicht um eine vom Arbeitgeber konstitutiv vorzunehmende Eingruppierungs"entscheidung", sondern schlicht um die Anwendung geltenden Rechts (nämlich des Grundsatzes der Tarifautomatik in § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD / § 12 Abs. 1 Satz 3 TV-L), also lediglich um einen deklaratorischer Akt der Rechtsanwendung. Wie dargelegt, ist daher zur Eingruppierung nicht die "Zustimmung" des Personalrats nötig (insoweit liegt also gar keine echte Mitbestimmung vor), sondern es geht vielmehr um ein "Mitbeurteilungsrecht"[3] und ein "Mitprüfungsrecht" des Personalrats, der dem Arbeitgeber überprüfend helfen soll, die Eingruppierung (die Entgeltgruppe), die der Grundsatz der Tarifautomatik auswirft, richtig nachzuvollziehen: Der Personalrat soll den Arbeitgeber also unterstützen beim juristisch korrekten Auffinden der Entgeltgruppe.

    Verweigern kann der Personalrat seine "Zustimmung" zur Eingruppierung also insbesondere mit dem Argument, aus dem Grundsatz der Tarifautomatik ergebe sich eine andere als die vom Arbeitgeber ermittelte Entgeltgruppe. Dagegen kann der Personalrat über die Nr. 3 nicht die Entgeltordnung als solche kontrollieren bzw. deren Unrechtmäßigkeit geltend machen.[4] Eine mitbestimmungspflichtige "Eingruppierung" liegt auch dann vor, wenn einem Arbeitnehmer neue Aufgaben (durch Umsetzung) dergestalt übertragen werden, dass dadurch ein bislang (so) noch nicht bewerteter Arbeitsplatz entsteht.[5] Es geht hier also um den Fall, dass aus Sicht der Dienststelle die Umsetzung zwar nicht zu einer anderen Eingruppierung führt, die Übertragung neuer Aufgaben aber so umfänglich ist, dass eine Überprüfung der Eingruppierung angezeigt ist (führt die Umsetzung dagegen zu einer Höhergruppierung, ist der Vorgang bereits unter diesem Gesichtspunkt mitbestimmungspflichtig).

    Zur Abgrenzung: Keine Mitbestimmungspflicht unter dem Gesichtspunkt der "Eingruppierung" ist ausgelöst, wenn es um eine abstrakte Stellenbewertung geht, wenn also Gegenstand der Beurteilung nicht der Arbeitnehmer ist, sondern allein der Arbeitsplatz. Mit anderen Worten: Stellenbewertungen sind als solche keine mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen.[6]

    Die Entfristung eines bislang befristeten Arbeitsverhältnisses gilt zwar als ‹Einstellung› und ist daher unter diesem Aspekt mitbestimmungspflichtig nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 LPVG BW[7]; wenn sich dabei aber die auszuübende Tätigkeit nicht ändert, ist keine erneute Eingruppierung erforderlich und damit auch keine Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG ausgelöst.[8]

    Fehlerfolgen: Der Arbeitnehmer ist stets in derjenigen Entgeltgruppe eingruppiert, die sich aus der korrekten Anwendung des Grundsatzes der Tarifautomatik (§ 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD / § 12 Abs. 1 Satz 3 TV-L) ergibt. Dass der Personalrat einer solchen Eingruppierung (rechtsirrig) nicht zustimmt oder sein Mitbestimmungsrecht verletzt wurde, spielt für die materiellrechtliche Eingruppierung des Arbeitnehmers keine Rolle – der Grundsatz der Tarifautomatik setzt sich stets durch. In den Worten des BAG[9]: "Verletzt der Arbeitgeber die M...

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