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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 78 BPersVG (und ... / 1.2.4 Eingruppierung / Höher- und Rückgruppierung / jeweils einschließlich Stufenzuordnung (Abs. 1 Nr. 4)

Prof. Dr. Stefan Stehle, Christian Wäldele
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Dieser Mitbestimmungstatbestand betrifft nur Arbeitnehmer.

  1. Eingruppierung

    Eingruppierung ist begrifflich die Zuordnung des Arbeitnehmers (anhand der von ihm vertraglich geschuldeten = auszuübenden Tätigkeit) zu einer Entgeltgruppe des TVöD / TV-L.

    Der Begriff der Eingruppierung betrifft dabei primär die erstmalige Zuordnung eines Beschäftigten zu einer Entgeltgruppe – nämlich im Rahmen seiner Einstellung. Höher- und Rückgruppierung sind Unterfälle der Eingruppierung, nämlich die Zuordnung des Beschäftigten zu einer höheren bzw. niedrigeren als seiner bisherigen Entgeltgruppe.

    Die Eingruppierung (auch im Rahmen einer Höher- und Herabgruppierung) vollzieht sich gemäß § 12 Abs. 2 TVöD / § 12 Abs. 1 TV-L automatisch, sog. Grundsatz der Tarifautomatik. Das bedeutet: Aus der auszuübenden Tätigkeit ergibt sich die richtige Eingruppierung automatisch durch den Grundsatz der Tarifautomatik.

    Auf den ersten Blick erscheint daher wenig verständlich, wie zu einem Vorgang, der sich automatisch vollzieht, die "Zustimmung" des Personalrats nötig sein soll. Tatsächlich betrachtet die Rechtsprechung diesen Zustimmungstatbestand daher weniger als Mitbestimmungs- denn als "Mitbeurteilungsrecht", als "Rechtmäßigkeitskontrolle" bzw. "Richtigkeitskontrolle".[1] Der Personalrat soll dem Arbeitgeber (kontrollierend) helfen beim juristisch korrekten Auffinden der einschlägigen Entgeltgruppe, beim korrekten Nachvollziehen des Grundsatzes der Tarifautomatik.

    Bei der erstmaligen Eingruppierung eines Beschäftigten erfolgt die Mitbestimmung in der Regel im Zusammenhang mit der Einstellung (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG). Im Falle einer Einstellung muss der Personalrat daher richtigerweise nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG beteiligt werden (bei der "Einstellung" geht es um die Zustimmung zur von der Verwaltung getr...

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