Dieser Mitbestimmungstatbestand betrifft nur Arbeitnehmer.

  1. Eingruppierung

    Eingruppierung ist begrifflich die Zuordnung des Arbeitnehmers (anhand der von ihm vertraglich geschuldeten = auszuübenden Tätigkeit) zu einer Entgeltgruppe des TVöD / TV-L.

    Der Begriff der Eingruppierung betrifft dabei primär die erstmalige Zuordnung eines Beschäftigten zu einer Entgeltgruppe – nämlich im Rahmen seiner Einstellung. Höher- und Rückgruppierung sind Unterfälle der Eingruppierung, nämlich die Zuordnung des Beschäftigten zu einer höheren bzw. niedrigeren als seiner bisherigen Entgeltgruppe.

    Die Eingruppierung (auch im Rahmen einer Höher- und Herabgruppierung) vollzieht sich gemäß § 12 Abs. 2 TVöD / § 12 Abs. 1 TV-L automatisch, sog. Grundsatz der Tarifautomatik. Will heißen: Aus der auszuübenden Tätigkeit ergibt sich die richtige Eingruppierung automatisch durch den Grundsatz der Tarifautomatik.

    Auf den ersten Blick erscheint daher wenig verständlich, wie zu einem Vorgang, der sich automatisch vollzieht, die "Zustimmung" des Personalrats nötig sein soll. Tatsächlich betrachtet die Rechtsprechung diesen Zustimmungstatbestand daher weniger als Mitbestimmungs- als ein "Mitbeurteilungsrecht", als "Rechtmäßigkeitskontrolle" bzw. "Richtigkeitskontrolle".[1] Der Personalrat soll dem Arbeitgeber (kontrollierend) helfen beim juristisch korrekten Auffinden der einschlägigen Entgeltgruppe, beim korrekten Nachvollziehen des Grundsatzes der Tarifautomatik.

    Bei der erstmaligen Eingruppierung eines Beschäftigten erfolgt die Mitbestimmung in der Regel im Zusammenhang mit der Einstellung (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG). Im Falle einer Einstellung muss der Personalrat daher richtigerweise sowohl nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG beteiligt werden (bei der "Einstellung" geht es um die Zustimmung zur von der Verwaltung getroffenen Auswahlentscheidung, um den Grundsatz der Bestenauslese und um die Eingliederung der Einzustellenden); zusätzlich muss er nach § 78 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG beteiligt werden (bei der "Eingruppierung" geht es, wie dargelegt, um ein Mitbeurteilungsrecht beim juristisch korrekten Auffinden der einschlägigen Entgeltgruppe).

    Bei der Eingruppierung geht es um einen formalen, die Vorgaben des Tarifvertrags nachvollziehenden Akt der Zuordnung zu einer Entgeltgruppe. Daher kommt dem Akt der Eingruppierung als solcher grundsätzlich keine konstitutive, sondern lediglich deklaratorische Wirkung zu[2] (anders nur bei der bewusst übertariflichen Eingruppierung). Daher gilt: Selbst wenn unter Mitbestimmung des Personalrats rechtsirrig die Zuordnung zu einer falschen Entgeltgruppe erfolgt, setzt sich der Grundsatz der Tarifautomatik stets durch: Aus Sicht des TVöD / TV-L und der dortigen Tarifautomatik ist der Beschäftigte stets "richtig" eingruppiert – auch, wenn Arbeitgeber und Personalrat die dortigen Vorgaben nicht korrekt nachvollziehen und den Beschäftigten aus einer falschen Entgeltgruppe bezahlen. Dies kann vom Beschäftigten mittels Eingruppierungsfeststellungsklage angegriffen werden.

    All dies zeigt auch: Der Personalrat kann seiner Kontrollfunktion bei § 78 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG nur sachgerecht nachkommen, wenn dort Sach- und Rechtskenntnis auf dem Gebiet des Eingruppierungsrecht vorhanden ist.

    Wie bereits dargelegt, gilt: Da die Eingruppierung (im Sinne der Zuordnung zu einer Entgeltgruppe) seitens der Dienststelle wegen der Tarifautomatik grundsätzlich keinen Ermessensspielraum zulässt, erschöpft sich das Mitbestimmungsrecht allein auf eine Richtigkeitskontrolle.[3] Es besteht daher insoweit erstens kein "Mitbestimmungsrecht" im eigentlichen Sinn und zweitens insbesondere kein Mitgestaltungsrecht des Personalrats. Etwas anderes gilt lediglich bei einer außertariflichen oder übertariflichen Zuordnung. Ist dies seines des Arbeitsgebers beabsichtigt, so bestehen einerseits ein Ermessensspielraum (des Arbeitgebers) und andererseits dann ein echtes Mitbestimmungsrecht (im Sinne einer Zustimmung oder Nicht-Zustimmung zur vom Arbeitgeber kraft Ermessensausübung geplanten Entgelthöhe: Hier ist vom Personalrat auf das Entgeltgefüge in der Einrichtung insgesamt zu achten und ob eine derart hohe Entlohnung sachlich gerechtfertigt ist.

    Mit dem Begriff der Eingruppierung ist strenggenommen lediglich die erstmalige Eingruppierung gemeint. Spätere "Umgruppierungen", die einen Wechsel, eine Änderung der Entgeltgruppe zur Folge haben, sind unter dem Gesichtspunkt der Höher- oder Herabgruppierung mitbestimmungspflichtig. Das BVerwG hat insoweit (etwas überflüssig, wenn nicht gar missverständlich) den Begriff der "Neu-Eingruppierung" geprägt[4], ist insoweit differenzierend zu betrachten. Jedenfalls gilt in diesem Zusammenhang: Wenn der Arbeitgeber dem Beschäftigten dauerhaft eine neue Tätigkeit zuweist, die an der Eingruppierung nichts ändert, wenn es sich also um gleichwertige Tätigkeiten im tariflichen Kontext handelt, so liegt eine mitbestimmungsfreie Umsetzung vor. Ändert sich aber die Eingruppierung (etwa infolge einvernehmlicher "Zuweisung" anders bewert...

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