1. Beamte

    1. Anordnungen, die die sog. Residenzpflicht des Beamten betreffen, unterliegen der Mitbestimmung nach § 78 Abs. 1 Nr. 9 BPersVG. Residenzpflicht bedeutet nicht, dass der Beamte verpflichtet ist, seine Wohnung direkt am Dienstort zu nehmen (das wird immer wieder missverstanden). Den Beamten trifft aber aufgrund seiner Residenzpflicht die Pflicht, von seinem Recht auf freie Wohnungswahl dahingehend Gebrauch zu machen, dass er seine beamtenrechtliche Pflicht aus § 72 Abs. 1 BBG erfüllen kann, wonach er seine Wohnung so zu nehmen hat, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

      Und eben hierzu kann der Dienstvorgesetzte ggf. Anordnungen nach § 72 Abs. 2 BBG (bzw. § 10 BPolBG) treffen - die dann der Mitbestimmung nach § 78 Abs. 1 Nr. 9 BPersVG unterliegen. Dabei ist unerheblich, ob die Anordnung zum Inhalt hat, eine Dienstwohnung zu beziehen oder seine Privatwohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen.

      Ist der Beamte mit der Anordnung einverstanden, entfällt das Mitbestimmungsrecht zwar nicht - die Verweigerung der Zustimmung wäre dann aber zumindest sinnlos bzw. verletzt möglicherweise ihrerseits das Grundrecht des Beamten auf Freizügigkeit und freie Wohnungswahl (Art. 11 GG).[1] Ergibt sich die Pflicht zur Wohnungnahme direkt aus gesetzlichen Vorschriften, so dass für die Dienststelle selbst gar kein Ermessensspielraum besteht, ist die entsprechende (zwingende) Anordnung nicht mitbestimmungspflichtig.[2]

    2. Arbeitnehmer

      Der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt eine Anordnung, durch welche der Arbeitnehmer verpflichtet wird, eine bestimmte Wohnung oder eine Wohnung in einem bestimmten Gebiet zu beziehen.

      Ein Anwendungsbereich für diese Mitbestimmung existiert (im Arbeitnehmerbereich) faktisch nicht. Die Mitbestimmung greift nur, wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten verpflichten kann, eine entsprechende Wohnung zu nehmen. Zwar sind viele Fälle denkbar, in welchen Beschäftigten in speziell vorgesehene Wohnungen einziehen. So beispielsweise bei Hausmeisterwohnungen. In diesen Fällen vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien die Benutzung vertraglich. Es liegt also keine Anordnung vor. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers reicht nicht so weit, eine Anordnung aussprechen zu können. Auch tarifrechtlich besteht keine Ermächtigungsnorm.

[1] Vgl. Fischer/Goeres/Gronimus in Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Loseblatt, Rn. 28.
[2] Fischer/Goeres/Gronimus in Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Loseblatt, Rn. 28 a.E.; Ilbertz/Widmaier/Sommer, Bundespersonalvertretungsgesetz, 14. Auflage, 2018, § 76 Rn. 18.

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