Gegenstand des Antrags können alle personellen und sozialen Angelegenheiten sein, die in §§ 68, 69 PersVG M-V der Mitbestimmung unterworfen sind.

Dabei muss es sich aber die Wahrnehmung der kollektiven Interessen handeln und die beantragte Maßnahme muss alle Beschäftigten, Gruppen von Beschäftigten oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken.

Bezüglich der Maßnahmen, die einzelne Beschäftigte betreffen, setzt wiederum § 65 Abs. 2 PersVG M-V durch den Verweis auf § 68 Abs. 3 PersVG M-V die Zustimmung des Betroffenen voraus.

In Angelegenheiten der Beamten der Besoldungsgruppe ab A 16 und vergleichbarer Angestellter besteht auch mit Zustimmung kein Antragsrecht, § 65 Abs. 3 PersVG M-V mit Verweis auf § 68 Abs. 4 PersVG M-V.

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