In Bremen geht im Falle des Widerspruchs, das heißt der Ablehnung des Antrags durch die Dienststelle, das Verfahren über die Schlichtungsstelle nach § 59 PVG-HB zur Einigungsstelle nach § 60 PVG-HB.

Die Schlichtungsstelle verhandelt mit dem Ziel der Entscheidung durch Einigung. Diese Einigung ist zugleich Letztentscheidung, wenn es sich nicht um personelle Angelegenheiten der Beamten und um organisatorische Angelegenheiten handelt. Dann ist die Einigung nur eine Empfehlung an den Senat, § 59 Abs. 5 PVG-HB.

Das Schlichtungsverfahren ist grundsätzlich Vorstufe vor der Einigungsstelle.

Lediglich in § 59 Abs. 7 PVG-HB sind bestimmte Bereiche der Verwaltung und bestimmte Fälle vom Schlichtungsverfahren ausgenommen. Dann kann direkt die Einigungsstelle angerufen werden.

Zum Verfahren bei der Einigungsstelle siehe Kommentierung zu § 72 ff.1 BPersVG.

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