§ 79 Abs. 4 PersVG BE

Für alle der Mitbestimmung unterliegenden Fälle ergibt sich aus § 79 Abs. 4 PersVG BE ein Antragsrecht. Das Verfahren bei Nichteinigung ergibt sich dann aus § 80 PersVG BE und § 81 PersVG BE.

3.3.1 Antragsrecht

Uneingeschränkt für alle der Mitbestimmung (§§ 85-89 PersVG BE) unterliegenden Tatbestände ergibt sich aus § 79 Abs. 4 PersVG BE ein Antragsrecht. Soweit in §§ 85 ff PersVG BE die Mitbestimmung hinsichtlich Personengruppen eingeschränkt oder von einem Antrag abhängig ist, wirkt sich das auch auf die Antragsbefugnis aus.

Da in §§ 85 ff. PersVG BE auch personelle Einzelmaßnahmen enthalten sind, muss auch das Antragsrecht zugunsten Einzelner bestehen. Anders wird das noch im Beschluss des BVerwG vom 25.10.1983[1] gesehen. Durch die geänderte Rechtsprechung des BVerwG dürfte das aber überholt sein[2], jedenfalls aber dann nicht mehr gelten, wenn es nicht zu einem doppelten Rechtsweg kommen kann, weil dem Betroffenen kein eigenes Rechtsmittel zur Verfügung steht.

[2] Weber, in Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht § 70 Rz. 25 mit Verweis auf BVerwG, Urteil v. 24.10.2001, 6 P 13/00; Fürst GKöD Personalvertretungsrecht § 70 Rz. 16a.

3.3.2 Form

Aus § 79 Abs. 4 Satz 1 PersVG BE ergibt sich für den Antrag ein Schriftformerfordernis, ohne ausdrücklich eine Begründung vorzuschreiben. Im Hinblick auf den Zweck des Antrags und die sinnvolle Lenkung einer Prüfung sollten aber sowohl einen klaren Antrag als auch eine Begründung, die zugleich den Mitbestimmungstatbestand benennt, selbstverständlich sein.

Für die ablehnende Entscheidung der Dienststelle ist nach § 79 Abs. 4 Satz 2 PersVG BE eine schriftliche Begründung vorgeschrieben.

3.3.3 Frist

Die Dienststelle muss innerhalb von 2 Wochen entscheiden, mindestens aber einen Zwischenbescheid erlassen.

3.3.4 Weiteres Verfahren

Aus § 80 PersVG BE ist das Verfahren bei Nichteinigung zu entnehmen. Das ist als genau je nach Behörde geregeltes Verfahren auch bei einer Ablehnung des Antrags anzuwenden.

Gegen die im Verfahren des § 80 PersVG BE ergehenden Entscheidungen kann dann der Hauptpersonalrat die Einigungsstelle anrufen. Will der Hauptpersonalrat von diesem Recht keinen Gebrauch machen, unterrichtet er die zuständige Personalvertretung unverzüglich. Rechtsmittel werden der zuständigen Personalvertretung nicht gegeben. Sie kann also allenfalls im Verhandlungswege Überzeugungsarbeit leisten. Angesichts der 2-Wochenfrist zur Anrufung der Einigungsstelle (§ 81 Abs. 1 Satz 1 PersVG BE) kommt es daher ganz entscheidend darauf an, dass der Hauptpersonalrat die Verpflichtung zur unverzüglichen Unterrichtung (§ 81 Abs. 1 Satz 2 PersVG BE) wirklich als sehr kurze Zeitspanne begreift.

Wegen des Einigungsstellenverfahrens nach § 83 PersVG BE wird auf die Kommentierung im Zusammenhang mit § 72ff. BPersVG verwiesen.

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