Die Dienststelle ist durch das Gesetz gehalten, unverzüglich eine Entscheidung zu treffen. Auch die Entscheidung ist auf einem dauerhaften Datenträger mitzuteilen. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, wobei je nach Gegenstand und Dringlichkeit des Antrags die Bearbeitungszeit unterschiedlich sein kann.

Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit kann einen Zwischenbescheid erfordern, wenn die Bearbeitungszeit länger dauern sollte.

Weitere Fristen ergeben sich dann nach Ablehnung aus dem weiteren Verfahren nach Art. 70 Abs. 4 und 5 BayPVG.

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