Für den Antrag gilt nach § 83 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG, der sich auf die Mitbestimmungsfälle des § 81 Abs. 2 SächsPersVG bezieht, die Schriftform.

Für die sonstigen nach § 83 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG zulässigen Anträge ist keine Form im Gesetz bestimmt.

Für die Ablehnung und die Zustimmung der Dienststelle ist keine Formvorschrift vorgesehen.

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