Das BPersVG gibt in der Neufassung des § 77 Abs. 2 Satz 2 BPersVG, ähnlich wie teilweise auch die Landesregelungen, eine Bearbeitungszeit vor.

Der Zeitrahmen beträgt 6 Wochen. Innerhalb dieser Frist soll entschieden oder aber zumindest ein Sachstandshinweis erteilt werden. Damit ist allerdings weder eine Höchstfrist verbunden noch leiten sich aus der Nichteinhaltung der Frist oder des Sachstandshinweis unmittelbare Konsequenzen aus dem Gesetz ab.

Anders als in einigen Bundesländern hat die ausbleibende Reaktion keine Zustimmungsfiktion zur Folge.

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