Das Initiativrecht nach § 77 Abs. 1 BPersVG umfasst den gesamten Bereich der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten gemäß § 78 BPersVG. Soweit in § 78 Abs. 2-4 BPersVG Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, sind diese Einschränkungen auch beim Initiativrecht zu beachten.

Lediglich bei Vorschlägen im Zusammenhang mit dem Absehen von Ausschreibungen von Dienstposten, die besetzt werden sollen (§ 78 Abs. 1 Nr. 12 BPersVG), kann das Verfahren bis zur Einigungsstelle mit deren letzter Entscheidung gebracht werden. Alle übrigen Fälle des § 78 BPersVG werden durch die oberste Dienstbehörde endgültig entschieden (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG).

Wegen der Einzelheiten der Mitbestimmungsgegenstände wird auf die Kommentierung zu § 78 BPersVG verwiesen.

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