Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite ist mit je 3 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten.

Dienstgeberseite

Die oberste Dienststelle bzw. das entsprechende Organ nach Gesetz oder Satzung bestimmt die Vertreter, § 82 Abs. 2 Satz 2 HmbPersVG.

Beschäftigtenseite

Die 3 Beisitzer, die die Beschäftigten repräsentieren, werden von dem jeweils zuständigen Personalrat bestimmt. Der Gruppenschutz wird dadurch gewährleistet, dass bei nur eine Gruppe betreffenden Angelegenheiten gegen die Mehrheit dieser Gruppe die Beisitzer nicht bestimmt werden können, § 82 Abs. 2 Satz 4 HmbPersVG.

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