Der oder die Vorsitzende wird durch Einigung der Dienstgeberseite mit der Beschäftigtenseite bestimmt, § 63 Abs. 1 Satz 2 PersVG LSA. Gelingt die Einigung auf eine Person nicht, so entscheidet die / der Präsident/in des Oberverwaltungsgerichts, § 63 Abs. 3 PersVG LSA.
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